1.) Kann ein Organ des Staates, sei es die Polizei, die Staatsanwaltschaft, die Arbeitsagentur oder das Hauptzollamt nachweisen, dass es Mitwisser gab, können sie dafür strafrechtlich belangt werden, wenn die Mitwisser die Schwarzarbeit nicht gemeldet haben.
2.) Auch wenn es nur einen Verdacht ist, sind die Behörden verpflichtet diesem Verdacht nachzugehen.
3.) Bei den Arbeitsagenturen und beim Hauptzollamt, beim Finanzamt und bei Ihrer Krankenkasse gibt es Angestellte, die sich ausschließlich mit diesem Thema befassen und dafür zuständig sind. Informationen darüber, wer Ihr Ansprechpartner ist, hat immer der Telefonist in der Zentrale.
4.) Finanzämter, Krankenkassen und die Rentenversicherung sind immer besonders empfänglich für Informationen über Schwarzarbeit.
5.) Die Anzeige kann anonym gestellt werden.
6.) Schwarzarbeit ist nicht nur Steuerhinterziehung. Schwarzarbeit ist auch Veruntreuung von Sozialgeldern.
Quelle: Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Bundesministerium des Inneren